Novellierte Preisangabenverordnung (PAngV)

Aus: LAK aktuell Mai 2022

Novellierung der Preisangabenverordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft

 

Am 28. Mai 2022 tritt die novellierte Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Preisangaben sollen künftig für den Kunden transparent, nachvollziehbar und leichter vergleichbar sein.

Auch mit der Änderung der PAngV bleibt es dabei, dass die Verordnung keine Anwendung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel findet. Für dieses Sortiment ist die Werbung (weiterhin) untersagt.

Insbesondere sind folgende Änderungen der novellierten PAngV für Apothekerinnen und Apotheker relevant:

Schaufensterwerbung

Der neue § 10 Abs. 1 Satz 2 PAngV stellt klar, dass auch das sichtbare Anbieten von Waren in Schaufenstern (Schaufensterwerbung) die Preisangabenpflicht eröffnet, dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Zwingend ist eine Preisangabe bei im Schaufenster angebotenen Produkten des Nebensortiments, sofern für diese keine Beratungspflichten bestehen. Ob hingegen ein Ausstellen von Waren in Schaufenstern weiterhin als eine reine Imagewerbung betrachtet werden kann, ist fraglich. Die Verordnungsbegründung führt dazu aus, dass dies auch gelten kann, sofern der Verkauf der beworbenen Ware eines Beratungsgesprächs bedarf. In der Praxis hängt viel von der konkreten Gestaltung ab, sodass hier verbindliche Aussagen nicht getroffen werden können. Vorsorglich empfiehlt es sich, jedenfalls bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten, im Zweifelsfall Preisangaben gemäß der Verordnung vorzunehmen.

Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Grundsätzlich gilt, dass gegenüber dem Verbraucher Gesamtpreise anzugeben sind. Dies bedeutet, dass der konkret anfallende Preis zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Bestandteile der Preisbildung angegeben werden müssen. Hierbei ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Es gilt der Grundsatz der Preisklarheit und der Preiswahrheit. Die Preise müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Überdies ist die Verkaufseinheit anzugeben, auf die sich der Preis bezieht. Verkaufseinheit einer Ware ist stets eine bestimmte Menge, die sich etwa nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl richtet. Für Arzneimittel gilt, dass die Packungsgrößen nach der Packungsgrößenverordnung keine hinreichenden Angaben im Sinne der PAngV darstellen. Eine entsprechende Preisauszeichnung, die sich lediglich an der N-Bezeichnung orientiert, wäre daher weiterhin rechtlich angreifbar.

Pflicht zur Angabe von Grundpreisen

Bei Waren in Fertigpackungen, die sich in Gewicht oder Volumen bemessen, sind für den Grundpreis nur noch die Einheiten Kilogramm und Liter zugelassen, welcher dem Verbraucher einen Preisvergleich bei unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern soll. Die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter sind nicht mehr gestattet. Sind Gesamtpreis und Grundpreis identisch, reicht die Angabe des Gesamtpreises. Der Grundpreis ist wie der Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Nur bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkaufsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter zulässig. „Lose Ware“ ist nach der Legaldefinition der PAngV unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit des Verbrauchers, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird. Die Pflicht zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen entfällt bei individuellen Preisnachlässen und bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisnachlässen.

Ausnahmen von der Grundpreisangabe bei kleinen Apotheken voraussichtlich schwieriger

Für Produkte, die in Tablettenform vertrieben werden, muss kein Grundpreis angegeben werden. Weiterhin gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe für bestimmte Waren, etwa für solche, deren Gewicht oder Volumen weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter beträgt. Kleine Einzelhändler sind zwar weiterhin, wie schon bislang, von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. Inwieweit auch kleinere Apotheken zu dieser Gruppe zählen, ist aber nicht eindeutig geklärt. Durch die Novelle der PAngV wurde der Kreis der kleinen Einzelhandelsgeschäfte durch eine beispielhafte Aufzählung konkretisiert. Die danach zwar nicht abschließend genannten Kioske, mobilen Verkaufsstellen, Marktstände sowie Stände auf Volksfesten sind allerdings auch mit kleinen Apotheken kaum vergleichbar. Betriebserlaubnisinhaber, die bislang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen konnten, sollten sich vorsorglich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen setzen.

Neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen

Wird in der Apotheke ein Produkt mit einer Preisermäßigung beworben, ist jeweils der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung galt. Wurde das Produkt noch keine 30 Tage angeboten, ist der niedrigste Gesamtpreis in der bisherigen Angebotszeitspanne anzugeben. Nach der Verordnungsbegründung fallen nicht in den Anwendungsbereich des hier einschlägigen § 11 PAngV allgemeine Preisaussagen ohne werbliche Nutzung einer konkret messbaren Preisermäßigung. Eine plakative Werbung mit „Niedrigpreisen“ löst daher die gesonderte Informationspflicht nach § 11 PAngV nicht aus. Gleiches gilt auch bei Nachlässen, bei denen kein Werbebezug zu einem vorherigen Preis hergestellt wird.

Durch die neue Vorschrift soll die Werbung transparent gestaltet werden, in denen der Preis einer Ware vor einem Preisnachlass angehoben wurde, um die Ermäßigung attraktiver erscheinen zu lassen.

Informationspflichten im Versandhandel und Botendienst

Für den Versandhandel bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Neben Gesamt- und Grundpreisen ist anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Versandkosten anfallen. Wird indes der Vertrag in der Apotheke geschlossen und eine Zustellung per Boten etwa bei Nichtverfügbarkeit des konkreten Produkts vereinbart, greifen die erweiterten Informationspflichten nach § 6 PAngV für den Fernabsatz nicht.

Soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber GKV-Versicherten per Boten ausgeliefert werden und ein Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhoben werden kann, dürfte es sich jedenfalls nicht um einen Preisbestandteil handeln, der nach der PAngV anzugeben ist, da der Zuschlag ausschließlich bei der Krankenkasse anfällt. Sofern gegenüber Selbstzahlern oder Privatversicherten Botendienstgebühren erhoben werden, sind diese allerdings bei einer entsprechenden Bewerbung anzugeben.

Verstöße gegen die PAngV

Zuständig für die Überwachung der Vorgaben der PAngV sind regelmäßig die Kreise bzw. Landräte oder kreisfreien Städte. Verstöße gegen die Pflichten der PAngV können zum einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und daneben ist auch die Verhängung von Geldbußen von bis zu 25.000 EUR durch die zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.